Treffer
LG Beschluss

Notwendige Verteidigung bei Strafhaft und konkludente Niederlegung des Wahlmandats

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Strafkammer
Aktenzeichen
11 Qs 5/26
Datum
03.03.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der inhaftierte Beschuldigte beantragte durch seinen Wahlverteidiger dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger; das Amtsgericht lehnte dies ab. Auf die sofortige Beschwerde hob das Landgericht die Entscheidung auf und bestellte den Rechtsanwalt rückwirkend zum Antragszeitpunkt. Strafhaft begründet einen Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Eine ausdrückliche Erklärung zur Niederlegung des Wahlmandats war entbehrlich, weil sie im Beiordnungsantrag regelmäßig konkludent enthalten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Befindet sich ein Beschuldigter in Strafhaft, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor.

2

Der Antrag eines Wahlverteidigers auf seine Bestellung zum Pflichtverteidiger enthält regelmäßig konkludent die Erklärung, das Wahlmandat im Fall der Beiordnung niederzulegen.

3

Das Fehlen einer ausdrücklichen Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats steht einer Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht entgegen.

4

Bei Vorliegen der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung ist die ablehnende Entscheidung über den Beiordnungsantrag auf sofortige Beschwerde aufzuheben und die Bestellung auszusprechen.

Relevante Normen

Vorinstanzen

AG Amberg, Bes, vom 2025-11-21, – 178 Js 6231/25

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten … wird Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 21.11.2025 aufgehoben.

2. Dem Beschwerdeführer wird rückwirkend zum 30.04.2025 Rechtsanwalt … ls Pflichtverteidiger bestellt.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1

In dem gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Diebstahls geführten Ermittlungsverfahren zeigte sich mit Schriftsatz vom 30.04.2025 gegenüber der PI ... Rechtsanwalt … des Besch … beantragte, ihm dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Beschuldigte war seinerzeit und ist auch derzeit in der JVA ... inhaftiert.

2

Mit Beschluss vom 21.11.2025, auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird, lehnte das Amtsgericht Amberg den Antrag auf Beiordnung ab. Der Beschluss wurde dem Beschuldigten am 25.11.2025 zugestellt.

3

Mit beim Amtsgericht Amberg am 28.11.2025 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag legte der Verteidiger gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde ein.

4

Die Staatsanwaltschaft A. beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

6

Der angegriffene Beschluss war daher aufzuheben und die begehrte Pflichtverteidigerbestellung auszusprechen.

7

Der Beschuldigte befand sich zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrags, wie auch derzeit noch, in Strafhaft, weswegen ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliegt.

8

Dass der Verteidiger in seinem Antrag vom 30.04.2025 nicht zugleich auch angekündigt hat, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen, ist dabei unschädlich, da im Antrag auf Beiordnung in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen ist (vgl. nur OLG Jena 26.11.2008 – 1 Ws 497/08, NJW 2009, 1430 (1431); OLG Jena 15.11.2005 – 1 Ws 417/05, StraFo 2006, 71; vgl. OLG München 6.3.1992 – 1 Ws 161/92, wistra 1992, 237; LG Osnabrück 8.12.2000 – 1 Qs 167/00, StV 2001, 447.)

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 StPO.