Haftbefehl zur Vermögensauskunft und Notanwaltsbeiordnung im Beschwerdeverfahren
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 045 T 4066/25 e
- Datum
- 24.11.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn im betreffenden Verfahren kein Anwaltszwang besteht.
Ein Antrag auf Notanwaltsbeiordnung ist auch abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Ein Haftbefehl nach § 802g ZPO kann erlassen werden, wenn der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung den Termin zur Abgabe der geschuldeten Vermögensauskunft grundlos nicht wahrnimmt oder deren Abgabe verweigert.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nur mit dem Fehlen der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen, dem Nichtvorliegen einer Säumnis oder dem Fehlen einer grundlosen Verweigerung begründet werden.
Eine nachträgliche Erfüllung der Forderung und Begleichung der Kosten lässt die Rechtmäßigkeit eines zuvor bei Vorliegen seiner Voraussetzungen erlassenen Haftbefehls unberührt.
Vorinstanzen
AG Augsburg, vom 2024-01-25, – 2 M 1172/24
Tenor
1. Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 25.01.2024, Az. 02 M 1172/24, wird zurückgewiesen.
3. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Zu 1: Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Im Beschwerdeverfahren gilt kein Anwaltszwang. Daneben ist die Rechtsverfolgung im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 25.01.2024 aussichtslos.
Zu 2: Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegend für die sofortige Beschwerde gegeben ist. Eine erneute Verhaftung in dieser Sache droht nicht. Der Schuldner hat die Forderung und die entstandenen Kosten nach seiner Verhaftung beglichen.
Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (§ 802 g ZPO) sowie die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor.
Der Schuldner hat im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 23.09.2021 trotz ordnungsgemäßer Ladung die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert. Der Schuldner war zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, § 802 c ZPO. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Eine Zahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO lag ebenfalls nicht vor.
Die Beschwerde des Schuldners kann nur darauf gestützt werden, dass die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen nicht gegeben seien, ein Fall der Säumnis oder eine grundlose Verweigerung der Versicherung nicht vorliege. Ein derartiges Vorbringen des Schuldners ist nicht ersichtlich.
Kosten: § 97 ZPO
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).