Schuldnerverzeichniseintragung wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 043 T 287/22
- Datum
- 14.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung eines Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass er die Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht abgibt.
Die Vollstreckung darf nur betrieben werden, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO erfüllt sind.
Eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 775 ZPO vorliegen.
Mit der sofortigen Beschwerde gegen eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung können nur durchgreifende vollstreckungsrechtliche Einwendungen erfolgreich geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Ent, vom 2021-10-19, – 53 M 9513/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg 19.10.2021, Az. 53 M 9513/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor.
Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis sind gegeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung vom 07.09.2021 im Termin am 23.09.2021 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.
Relevante vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 775 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich.
Kosten: § 97 ZPO