Treffer
LG Beschluss

Schuldnerverzeichniseintragung wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
043 T 287/22
Datum
14.04.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, der die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis betraf. Das Landgericht wies die zulässige Beschwerde zurück. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO sowie die Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO lagen vor, weil der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung die Vermögensauskunft nicht abgegeben hatte. Gründe für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 775 ZPO bestanden nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung eines Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass er die Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht abgibt.

2

Die Vollstreckung darf nur betrieben werden, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO erfüllt sind.

3

Eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 775 ZPO vorliegen.

4

Mit der sofortigen Beschwerde gegen eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung können nur durchgreifende vollstreckungsrechtliche Einwendungen erfolgreich geltend gemacht werden.

Vorinstanzen

AG Augsburg, Ent, vom 2021-10-19, – 53 M 9513/21

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg 19.10.2021, Az. 53 M 9513/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor.

3

Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis sind gegeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung vom 07.09.2021 im Termin am 23.09.2021 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.

4

Relevante vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 775 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich.

Kosten: § 97 ZPO