Treffer
LG Beschluss

WEG-Streitigkeit bei Duldungsansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer

Gericht
LG
Spruchkörper
42. Zivilkammer
Aktenzeichen
042 S 641/23
Datum
23.02.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Landgericht Augsburg verneinte vorläufig seine Zuständigkeit für die Berufung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen ein Mitglied Duldungsansprüche geltend, die auch auf gemeinschaftsrechtliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten gestützt werden. Maßgeblich für die Einordnung als WEG-Sache ist der innere Zusammenhang des geltend gemachten Rechts mit dem Gemeinschaftsverhältnis, nicht die Anspruchsgrundlage. Zuständig ist daher das am Sitz des Oberlandesgerichts gelegene Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern fällt unter § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Wohnungseigentümergemeinschaftsverhältnis betroffen sind.

2

Für die Abgrenzung einer Wohnungseigentumssache von einer allgemeinen Zivilsache ist die Klagebegründung und der innere Zusammenhang des geltend gemachten Rechts mit dem Gemeinschaftsverhältnis maßgeblich, nicht die gewählte Anspruchsgrundlage.

3

Zwischen Wohnungseigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das gegenseitige Treue- und Rücksichtnahmepflichten begründet.

4

Duldungsansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer können eine Wohnungseigentumssache sein, wenn ihre Prüfung die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Treue- und Rücksichtnahmepflichten erfordert.

5

Die Berufungszuständigkeit für Wohnungseigentumssachen richtet sich nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG und liegt bei dem für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständigen Landgericht.

Tenor

Das Landgericht Augsburg ist nach vorläufiger Würdigung nicht zuständig.

Die Zuständigkeit für WEG-Streitigkeiten iSv. § 43 II WEG bestimmt § 23 Nr. 2c GVG bzw. § 72 II S. 1 GVG. Danach umfasst die Zuständigkeit des Landgerichts M… als das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht das hiesige Berufungsverfahren.

Nach Sinn und Zweck fallen Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander unter § 43 II Nr. 1 WEG, soweit die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer betroffen sind.

Entscheidend für die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, ist die Klagebegründung; maßgebend ist hierbei allerdings nicht die jeweilige Anspruchsgrundlage, aus der die Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ob das von Klägerseite in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 3. Auflage, § 4, Rn. 3).

Wie sich aus dem Tatbestand des angegriffenen Endurteils des Amtsgerichts Augsburg vom 12.12.2022 ergibt, stellt die Verfügungsklägerin u.a. auf das wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis und die damit einhergehenden Treuepflichten ab (vgl. Seite 6 des Endurteils).

Damit ist eine Betroffenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer hier anzunehmen. Geltend gemacht werden nach den Gründen des amtsgerichtlichen Endurteils vom 12.12.2022 Duldungsansprüche der WEG (Verfügungsklägerin) gegen ein WEG-Mitglied (Verfügungsbeklagte), die sich aus Art. 46 b AGBGB bzw. aus Duldungs- und Treuepflichten eines Miteigentümers nach WEG bzw. aus § 1004 BGB bzw. aus § 904 BGB ergeben sollen.

Zwischen Wohnungseigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ebenso gilt wie im Nachbarverhältnis von Grundstückseigentümern. Es besteht daher auch eine vergleichbare Interessenlage und bedeutet zugleich, dass es sich – angesichts der deshalb zu prüfenden Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten – um eine WEG-Sache handelt.

Entgegen der Ansicht in der Verfügung vom 24.01.2023 im Verfahren 1 S 498/23 vor dem Landgericht M… stehen sich die hiesigen Parteien nicht wie Dritte gegenüber; die Entscheidung des BayObLG, Beschluss vom 16.01.1990, ist auf hiesiges Verfahren deswegen nicht übertragbar.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen.