Erinnerung wegen unterbliebener Verbescheidung von Anträgen unstatthaft
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 041 T 1145/21
- Datum
- 15.07.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die unterbliebene Verbescheidung von Anträgen gestützte Erinnerung ist unstatthaft.
Das Ausbleiben einer Entscheidung über einen Antrag kann im Erinnerungsverfahren nicht einer ablehnenden Entscheidung gleichgestellt werden.
Eine Abänderung einer früheren Entscheidung setzt voraus, dass das Vorbringen tragfähige Gründe für eine abweichende Beurteilung enthält.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO vorliegen.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2021-07-06, – 41 T 1145/21
LG Augsburg, Bes, vom 2021-04-22, – 41 T 1145/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-03-05, – 01 M 1364/21
Tenor
I. Die Erinnerung des Schuldners aus Ziffer 19 dessen Schreibens mit Datum 07.05.2020 wird als unzulässig verworfen.
II. Es verbleibt beim Beschluss vom 22.04.2021.
Gründe
1. Eine auf unterlassene Verbescheidung der verfahrensgegenständlichen Anträge gestützte Erinnerung ist unstatthaft. Eine gleiche Behandlung wie bei einer ablehnenden Entscheidung kommt nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
2. Die Ausführungen im Schreiben mit Datum 07.05.2020 rechtfertigen keine vom Beschluss vom 22.04.2021 abweichende Entscheidung.