Treffer
LG Beschluss

Erinnerung wegen unterbliebener Verbescheidung von Anträgen unstatthaft

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
041 T 1145/21
Datum
15.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Schuldner wandte sich mit einer Erinnerung gegen die aus seiner Sicht unterbliebene Bescheidung verfahrensgegenständlicher Anträge. Das Landgericht verwarf die Erinnerung als unzulässig. Eine unterlassene Entscheidung kann nicht wie eine ablehnende Entscheidung behandelt und mit der Erinnerung angegriffen werden. Die weiteren Ausführungen rechtfertigten keine Abänderung des früheren Beschlusses; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf die unterbliebene Verbescheidung von Anträgen gestützte Erinnerung ist unstatthaft.

2

Das Ausbleiben einer Entscheidung über einen Antrag kann im Erinnerungsverfahren nicht einer ablehnenden Entscheidung gleichgestellt werden.

3

Eine Abänderung einer früheren Entscheidung setzt voraus, dass das Vorbringen tragfähige Gründe für eine abweichende Beurteilung enthält.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO vorliegen.

Vorinstanzen

LG Augsburg, Bes, vom 2021-07-06, – 41 T 1145/21

LG Augsburg, Bes, vom 2021-04-22, – 41 T 1145/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-03-05, – 01 M 1364/21

Tenor

I. Die Erinnerung des Schuldners aus Ziffer 19 dessen Schreibens mit Datum 07.05.2020 wird als unzulässig verworfen.

II. Es verbleibt beim Beschluss vom 22.04.2021.

Gründe

1

1. Eine auf unterlassene Verbescheidung der verfahrensgegenständlichen Anträge gestützte Erinnerung ist unstatthaft. Eine gleiche Behandlung wie bei einer ablehnenden Entscheidung kommt nicht in Betracht.

2

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

3

2. Die Ausführungen im Schreiben mit Datum 07.05.2020 rechtfertigen keine vom Beschluss vom 22.04.2021 abweichende Entscheidung.