Sofortige Beschwerde gegen Eintragung im Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 041 T 1058/22
- Datum
- 07.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung im Zwangsvollstreckungsverfahren entfaltet keine aufschiebende Wirkung, sofern eine solche nicht angeordnet ist.
Das Ausbleiben zu einem im Vollstreckungsverfahren bestimmten Termin wird nicht allein durch die Erhebung einer Erinnerung entschuldigt.
Die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis können sich aus den Vollstreckungsunterlagen gemäß § 802f Abs. 1 Satz 4 ZPO ergeben.
Eine Aussetzung der Vollziehung setzt besondere, im konkreten Verfahren festzustellende Voraussetzungen voraus.
Stereotypes und offensichtlich missbräuchliches Vorbringen vermag einer sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-26, – 53 M 10399/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 26.11.2021, Az. 53 M 10399/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Schuldner im Verfahren 01 M 6340/21 erhobene Erinnerung bewirkte genauso wenig eine Entschuldigung für das Ausbleiben im angesetzten Termin vom 7.10.2021 wie eine Bereitschaft zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Diese besaß nämlich keine aufschiebende Wirkung. Die Eintragung bedurfte auch keines erneuten Antrags.
Das sonstige, stereotyp und offensichtlich missbräuchlich erhobene, Vorbringen des Schuldners samt Antragstellung vermag seiner sofortigen Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Gläubigerpartei ist prozessfähig.
Die Voraussetzungen der Eintragung ergeben sich aus den Vollstreckungsunterlagen (§ 802 f Abs. 1 S. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).