Treffer

Totschlag im Rockermilieu: keine Notwehr, kein Mordmerkmal, Freispruch vom versuchten Totschlag

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schoss aus seinem Pkw an einer Ampel viermal auf ein Mitglied eines verfeindeten Motorradclubs und tötete dieses. Er berief sich auf Notwehr bzw. Warnschüsse wegen eines angeblichen Griffs zum Hosenbund und der Annäherung weiterer Personen. Das Gericht verneinte eine Notwehr- oder Putativnotwehrlage und stellte Tötungsabsicht fest; Heimtücke liege wegen offener Feindseligkeit nicht vor. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen Totschlags zu 11 Jahren Freiheitsstrafe; vom Vorwurf des (versuchten) Tötungsdelikts zulasten unbeteiligter Dritter wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt; stehen sich Täter und Opfer in offener feindseliger Konfrontation gegenüber, fehlt es regelmäßig an Arglosigkeit.

2

Notwehr (§ 32 StGB) erfordert einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff sowie einen Verteidigungswillen; fehlt es an beidem, scheidet auch eine Putativnotwehr aus, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände zutreffend wahrnimmt.

3

Wer nach einer verbalen Provokation trotz bestehender Wegfahrmöglichkeit mehrfach auf das Opfer schießt und nach einem Fehlschuss die Schussrichtung auf das flüchtende Opfer verlagert, handelt regelmäßig nicht lediglich mit Warnschussabsicht, sondern mit Tötungsvorsatz.

4

Eine Verurteilung wegen eines gegen weitere Personen gerichteten versuchten Tötungsdelikts setzt den Nachweis voraus, dass der Täter bei der Schussabgabe zumindest bedingt auch deren Tod billigend in Kauf nahm; das bloße Einschlagen von Fehlschüssen in der Nähe Dritter genügt hierfür nicht.

5

Ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB setzt voraus, dass eine schwere Beleidigung oder sonstige provozierende Umstände die Tat als auslösender Faktor wesentlich bestimmen; ein auf Gesichtswahrung im Milieu beruhendes Motiv trägt dies regelmäßig nicht.

Zitiert (1)