Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 291/77
- Datum
- 14.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Beschwerdepunkte liegt vor, wenn diese losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung inhaltlich und rechtlich selbstständig überprüfbar sind.
§ 213 StGB (verminderte Verantwortlichkeit bei schwerer Beleidigung) setzt voraus, dass die Provokation den Täter zum Zorn reizt und ursächlich mit der Tat verknüpft ist; ein Fortwirken des Reizes genügt, vollständige Beherrschung ist nicht erforderlich.
Das Vorhandensein weiterer Beweggründe schließt die Privilegierung nach § 213 StGB nicht aus, solange der Zorn eine tatauslösende und nicht völlig untergeordnete Bedeutung behält.
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB ist im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau auch zu würdigen, ob der Täter ohne eigenes Verschulden gehandelt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 291/77 in der Strafsache gegen ██ aus GC, den Magazinverwalter Karl-Heinz ████, geboren am ██ 1926 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Albrecht, Mayer, Zipfel, Knoblich, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und auf Einziehung des zur Tat benutzten Revolvers erkannt.
Die Revision des Angeklagten, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch erstrebt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Der Verteidiger, der vom Angeklagten ausdrücklich zum Rechtsmittelverzicht ermächtigt worden war, hat in der Begründungsschrift den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 27, 70 je mit Nachw.) kann ein Rechtsmittel auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Ob eine Beschränkung wirksam ist, hat das Rechtsmittelgericht nach der besonderen Lage des Einzelfalles aus der Sicht des Ergebnisses seiner Beratung zu entscheiden (BGHSt 27, 70, 72).
Diese Beurteilung ergibt im vorliegenden Falle, dass eine getrennte Prüfung der Schuld- und Straffrage möglich ist. Die Urteilsausführungen des Landgerichts befassen sich zunächst damit, ob der äußere und innere Tatbestand des § 211 oder des § 212 StGB erfüllt ist. Erst anschließend, nachdem der Schuldspruch gemäß § 212 StGB begründet worden ist, erörtert das Landgericht die Strafzumessung einschließlich der Voraussetzungen des § 213 StGB, ohne hierbei auf irgendwelche Ausführungen zur Schuldfrage zurückzukommen oder diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen.
Tatsächlich konnte hier bei der Prüfung der Schuldfrage abschließend beurteilt werden, wie der Täter die Tat bewusst heimtückisch ausgeführt hat. In einer daran anschließenden Prüfung konnte unabhängig von den vorausgehenden Erwägungen beurteilt werden, was den Täter zu der Tat veranlasst hat und wie schwer die Tat wiegt.
Die vom Verteidiger wirksam erklärte Beschränkung des Rechtsmittels stellt einen Teilverzicht dar (BGHSt 3, 46). Nach dem Eingang dieser Beschränkungserklärung bei Gericht war der Angeklagte daran gebunden und konnte das Rechtsmittel nicht mehr auf den Schuldspruch erweitern. Soweit seine erst später erklärte Anfechtung darauf eingeht, ist dies unbeachtlich.
2. Ist somit von einer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision auszugehen, so erweist sich dieses Rechtsmittel auch als begründet. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen lagen dem Handeln des Angeklagten zwei etwa gleich starke Motivationen zugrunde, nämlich zum einen die ihm von seiner Frau zugefügte Beleidigung und zum anderen ihre Weigerung, zu ihm zurückzukehren. Die Ansicht des Schwurgerichts, im Falle eines derartigen „Motivbündels“ sei § 213 StGB nicht anwendbar, weil die schwere Beleidigung von Seiten des Opfers alleiniges Motiv seines Handelns sein müsse, und dass nicht privilegiert werde, wer nicht nur aus Zorn, sondern auch aus anderen Motiven heraus handle, ist in dieser Form mit dem Sinngehalt dieser Bestimmung nicht vereinbar.
Allerdings setzt § 213 StGB voraus, dass der Täter durch die ihm widerfahrene Provokation zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sein muss. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Zorn den Täter noch vollständig beherrscht haben muss; notwendig und ausreichend ist eine ursächliche Verknüpfung zwischen Reiz und Handlung. Dabei darf die Reizung zwar nicht bloß der Anstoß zur Tat sein, es genügt aber ein Fortwirken des Reizes für die Annahme der Ursächlichkeit (RG HRR 1939, 653). Es ist deshalb nur zu fordern, dass der Täter noch unmittelbar unter dem Zornaffekt stand, gleichviel ob er ihn noch voll oder nach einem gewissen Abklingen nicht mehr in ganzer Stärke beherrschte (LK 9. Aufl. § 213 Rn. 4 mit Nachweisen).
Das Mitwirken anderer Umstände ist unschädlich (RG JW 1930, 919), solange der Zorn seine tatauslösende, nicht ganz untergeordnete Bedeutung beibehält. Die Erfahrung zeigt im Übrigen, dass sich menschliches Handeln meist nicht auf einen einzigen Beweggrund zurückführen lässt, dass vielmehr in der Regel eine Vielzahl von Beweggünden wirksam wird. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dem Täter, der bei seinem Tatentschluss und dessen Verwirklichung noch entscheidend und bestimmend unter dem Einfluss der Kränkung steht, die Vergünstigung des § 213 StGB deshalb zu versagen, weil auch andere Motive mitgewirkt haben, sofern diese den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt haben.
Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Von der Aufhebung wird auch der Ausspruch über die Einziehung erfasst, obwohl ein Rechtsfehler insoweit nicht erkennbar geworden ist.
Das Schwurgericht wird die Frage der Anwendbarkeit des § 213 StGB erneut selbständig zu prüfen haben. Dabei wird es außer den dargelegten Rechtsgrundsätzen die Frage, ob der Angeklagte „ohne eigene Schuld“ gehandelt hat, im Rahmen der gebotenen Ganzheitsbetrachtung (vgl. BGH MDR 1961, 1027 = LM Nr. 6 zu § 213 StGB) zu würdigen haben. Es könnte von Bedeutung sein, dass die Ehefrau zum Gegenstand ihrer Kränkung den körperlichen Zustand des Angeklagten gemacht hat; es wird u. a. darauf ankommen, ob sie dabei ohne Zutun und ohne Verschulden des Angeklagten einen Bereich angesprochen hat, der nicht ohne Weiteres mit dem früheren möglicherweise ehezerstörenden Verhalten des Angeklagten in Verbindung gebracht werden kann (vgl. RG JW 1930, 919; BGH, Urteil vom 20. April 1956 – 1 StR 116/56).
| Bortzler | Mayr | Zipfel | |||
| Mayer | Knoblich |