Revision verworfen: Versuch des Einschleusens von Ausländern (4 StR 144/12)
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über den Versuch (§§ 22 ff. StGB).
Für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens zum Versuch des Einschleusens kann ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) herangezogen werden.
Für die Strafbarkeit des versuchten Hilfeleistens kommt es nicht darauf an, ob die Bezugstat (die unerlaubte Einreise) selbst in das Versuchsstadium eingetreten ist; maßgeblich ist das unmittelbare Ansetzen zur Förderung der Bezugstat.
Unter § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fallen auch vorbereitende Unterstützungsleistungen und Kettenbeihilfe; jede Handlung, die objektiv den Grenzübertritt eines Ausländers fördert oder erleichtert, kann tatbestandlich erfasst sein.
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 344/98 · 25.03.1999Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit von Kettenbeteiligung und versuchter Anstiftung
- BGH · 3 StR 570/98 · 26.05.1999BGH: § 92a AuslG erfasst auch Durchschleusen über Deutschland in Drittstaaten
- BGH · 2 StR 282/55 · 25.10.1955Revision verworfen: Versuch der Beihilfe zur Selbstbefreiung durch Übergabe von Fluchtmitteln