Treffer

Revision verworfen: Versuch des Einschleusens von Ausländern (4 StR 144/12)

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach §§ 95, 96 AufenthG; das LG hatte ihn in sieben Fällen bestraft. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Strafbarkeit des Versuchs nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 22 ff. StGB) zu prüfen ist. Maßgeblich ist das unmittelbare Ansetzen zur Förderung der unerlaubten Einreise; die Kettenbeihilfe und vorbereitende Unterstützungsleistungen genügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über den Versuch (§§ 22 ff. StGB).

2

Für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens zum Versuch des Einschleusens kann ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) herangezogen werden.

3

Für die Strafbarkeit des versuchten Hilfeleistens kommt es nicht darauf an, ob die Bezugstat (die unerlaubte Einreise) selbst in das Versuchsstadium eingetreten ist; maßgeblich ist das unmittelbare Ansetzen zur Förderung der Bezugstat.

4

Unter § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fallen auch vorbereitende Unterstützungsleistungen und Kettenbeihilfe; jede Handlung, die objektiv den Grenzübertritt eines Ausländers fördert oder erleichtert, kann tatbestandlich erfasst sein.

Zitiert (3)