Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuch der Beihilfe zur Selbstbefreiung durch Übergabe von Fluchtmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 282/55
Datum
25.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung verurteilt und ihre Revision vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Abgrenzung zwischen strafbarer Versuchshandlung und strafloser Vorbereitung. Der BGH entscheidet, dass bereits das fördernde Tun und das räumliche Näherkommen, das die Übergabe der Fluchtmittel in greifbare Nähe rückt, den Versuch begründen kann. Die tatrichterliche Würdigung ist bindend, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beihilfe zur Selbstbefreiung liegt bereits im Versuch vor, wenn das fördernde Tun geeignet ist, die Selbstbefreiung zu fördern und der Täter mit der Förderung begonnen hat.

2

Die Grenze zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch ist überschritten, wenn durch das Verhalten des Täters das durch die Norm geschützte Rechtsgut (obrigkeitlicher Gewahrsam) unmittelbar gefährdet wird oder der tatbestandliche Erfolg nach natürlicher Auffassung näher rückt.

3

Ob und wann das Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet ist, ist in erster Linie durch den Tatrichter festzustellen; dessen Würdigung ist mangels Rechtsfehlern bindend.

4

Räumliche Nähe und das Herbeiführen einer Situation, in der die Übergabe von Fluchtmitteln in greifbare Nähe rückt, können für sich den Versuch begründen, auch wenn die Selbstbefreiung durch den Gefangenen noch nicht begonnen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. April 1955

Leitsatz

Zur Abgrenzung zwischen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung und Vorbereitungshandlung.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1955 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, die den vermeintlichen Verfahrensmangel enthalten (§ 344 Absatz 2 Satz 2 StPO).

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

Am 12. Dezember 1954 befand sich der Verlobte der Angeklagten, Herbert ████████, in Untersuchungshaft. Dieser hatte sie in mehreren Kassibern gebeten, ihm bei seiner Flucht behilflich zu sein. Sie sollte ihm u. a. bei Gelegenheit seiner Vorführung bei der Kriminalpolizei in der Merlostraße in Köln in Schokolade oder Zahnpasta verborgene Eisensägeblätter zustecken, mit denen er dann die Gitterstäbe seines Zellenfensters durchsägen wollte, um zu fliehen. Die Angeklagte besorgte sich auch 4 bis 5 Eisensägeblätter, drückte sie in erhitztem Zustand in eine Tafel Schokolade und versah diese wieder mit ihrer richtigen Umhüllung. Mit den so versteckten Eisensägeblättern und einem Brief für ██████ begab sie sich dann nach der Merlostraße, wohin jener gebracht worden war, nachdem er vorgegeben hatte, der Polizei Angaben über verstecktes Diebesgut machen zu wollen. Sie konnte ihm die mitgebrachten Sachen aber nicht übergeben, weil sie nach dem Betreten des Dienstgebäudes der Kriminalpolizei, die über den Fluchtplan unterrichtet war, verhaftet wurde.

Gründe

Die Revision hält das gesamte Tun der Angeklagten für straflose Vorbereitung im gesetzlichen Sinne, weil die Angeklagte noch nicht alles getan habe, was sie hätte tun müssen, um einer Selbstbefreiung des Untersuchungshäftlings ████████ zum Erfolg zu verhelfen. Dem kann nicht beigetreten werden. Das ist auch nicht, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, der Sinn der in dem Urteil angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGSt 1929 S. 2714, JW 1935 S. 2035, HRR 1935 Nr. 1629). In einer früheren Entscheidung (GoltdArch 59, 116), auf die sich das in HRR 1935 Nr. 1629 abgedruckte Urteil beruft, kommt die Meinung des Reichsgerichts deutlicher zum Ausdruck in den Worten, dass der Versuch des Vergehens nach § 120 StGB auch dann vorliege, wenn der Täter alles getan hat, was er für erforderlich hält und zu tun gedachte, um dem anderen die Selbstbefreiung zu ermöglichen. In diesem Falle bedurfte es der Abgrenzung zwischen einem Versuch und einer bloßen Vorbereitungshandlung nicht. Wann eine Tat vollendet, versucht oder erst vorbereitet wurde, lässt sich nur im Hinblick auf einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermitteln (so auch Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 1954 § 41 III; BGHSt 6, 98). Tatbestandshandlung im Sinne des § 120 StGB ist jedes Tun, das geeignet ist, die Selbstbefreiung zu fördern. Zwar ist das Vergehen nach dieser Vorschrift erst vollendet, wenn dem Gefangenen die Selbstbefreiung gelungen ist. Aber nicht diese Befreiung selbst, sondern die Unterstützung einer auf dieses Ziel gerichteten Handlung des Gefangenen verwirklicht den Tatbestand des § 120 StGB. Ob ein strafbarer Versuch dieses Vergehens vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Täter schon mit der Befreiung begonnen hat, sondern davon, ob er angefangen hat, den Gefangenen zu fördern.

Auch hier liegt bereits ein strafbarer Versuch vor. Die Grenze zwischen der straflosen Vorbereitungshandlung und dem Versuch dort, wo der Täter durch sein förderndes Tun das von der Strafnorm geschützte Rechtsgut unmittelbar zu gefährden beginnt (BGHSt 4, 236/234), wo seine Handlung nach natürlicher Auffassung den vom Gesetz missbilligten Enderfolg (hier: die Förderung des Selbstbefreiungsplanes) näher rückt (BGH 2 StR 172/55 vom 1. Juli 1955). § 120 StGB schützt die obrigkeitliche Gewalt, die in der Gefangenschaft einer Person in Erscheinung tritt (LK 2 zu § 120 StGB). Der obrigkeitliche Gewahrsam an dieser Person ist das Angriffsobjekt des Vergehens. Ob und wann dieses Rechtsgut im Einzelfall bereits unmittelbar gefährdet wurde, hat in erster Linie der Tatrichter festzustellen. Das Ergebnis, zu dem die Strafkammer hierbei gekommen ist, ist mit § 43 StGB sehr wohl vereinbar. Ob die Ausführung des Vergehens hier schon, wie das Landgericht meint, begann, als sich die Angeklagte mit den Eisensägeblättern auf den Weg zur Kriminalpolizei begab, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kam sie durch das Betreten des Dienstgebäudes der Kriminalpolizei dem bei der Selbstbefreiung zu unterstützenden Gefangenen schon räumlich so nahe, dass die Übergabe der Sägeblätter in greifbare Nähe gerückt und damit für die natürliche Auffassung der obrigkeitliche Gewahrsam schon unmittelbar gefährdet wurde. Es bedurfte daher auch keiner Aufklärung in der Richtung mehr, ob etwa ████████ seine Vorführung bei der Kriminalpolizei erst veranlasst hatte, nachdem die Angeklagte ihm ihre Bereitschaft zur Beschaffung der Sägeblätter oder diese Beschaffung selbst mitgeteilt und schon dadurch den Fluchtplan des Gefangenen bestärkt und gefördert hatte.

Rechtsmittelbelehrung: Auch sonst sind Rechtsmängel zu Ungunsten der Angeklagten nicht festzustellen. Daher muss ihre Revision verworfen werden.

Dr. DotterweichDr. SchalschaHoepner
Dr. MoerickeMenges
Revision verworfen: Versuch der Beihilfe zur Selbstbefreiung durch Übergabe von Fluchtmitteln — Themis