Treffer

Revision zum Wirksamkeitszeitpunkt der Urteilszustellung an Sozius des Pflichtverteidigers

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Verwerfungsbeschluss des LG auf, weil die wirksame Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger erst am 8. Mai 2013 erfolgte, sodass die Revisionsbegründung fristgerecht einging. In der Sache ist die Revision jedoch unbegründet und wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Beginn von Revisionsfristen ist auf den Zeitpunkt der wirksamen Zustellung des Urteils an den Verteidiger abzustellen; erfolgt diese Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt, gilt eine danach eingegangene Revisionsbegründung als fristgerecht.

2

Ein Verwerfungsbeschluss der Vorinstanz wegen angeblicher Fristversäumung ist aufzuheben, wenn die tatsächliche Wirksamkeit der Zustellung nach den einschlägigen Maßstäben erst später eingetreten ist.

3

Ist die Revision zulässig und begründet vorgelegt, prüft das Revisionsgericht das Urteil auf Rechtsfehler; ergibt die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Kostenentscheidung über ein unterliegenden Rechtsmittel obliegt dem Revisionsgericht; bei erfolgloser Revision sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen.

Zitiert (1)