Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zustellung an einen Pflichtverteidiger ist nur wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis von demjenigen unterzeichnet wird, dem die Zustellung gelten soll; die Unterzeichnung durch einen Sozius ersetzt dies nicht.
Eine unwirksame Zustellung an den Verteidiger setzt die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht in Lauf.
Die vorfristige Bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann als Bekundung des Willens, einen erfolgversprechenden Rechtsbehelf zu ergreifen, den Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO darstellen (in Verbindung mit § 300 StPO).
Ist die Revisionsbegründungsfrist mangels wirksamer Zustellung noch nicht verstrichen, ist eine bereits erfolgte Verwerfung der Revision aufzuheben und die Zustellung nachzuholen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 105/88
in der Strafsache gegen Axel Udo R., geboren am [REDACTED::
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. April 1988
Tenor
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 1988 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein am 19. Oktober 1987 verkündetes Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht bis zum Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sei. Vor Zustellung dieser Entscheidung hat der Angeklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Er hat damit seinen Willen bekundet, einen erfolgversprechenden Rechtsbehelf gegen die Verwerfung der Revision zu ergreifen. Dies war hier der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO), der daher gestellt ist (§ 300 StPO). Er ist auch begründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist das angefochtene Urteil dem Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil nicht er, sondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496 Nr. 28). Die unwirksame Zustellung hat die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die Frist war demzufolge im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch nicht verstrichen. Das ist auch jetzt noch nicht der Fall. Der Verwerfungsbeschluss unterliegt deshalb der Aufhebung. Die Zustellung wird nachzuholen sein.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
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