Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht erschöpften Rechtswegs
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 981/19
- Datum
- 18.02.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200218.2bvr098119
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat und die Erschöpfung des Rechtswegs zumutbar gewesen wäre (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie folgt, dass die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen, nicht von der Zahlung einer abschreckenden Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht werden darf.
Der Senat kann in einem Nichtannahmebeschluss von einer weitergehenden Begründung absehen, soweit § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG dies erlaubt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 6. Mai 2019, Az: StVK 348/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B..., Berlin, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetzgenügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 916/19 -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.