Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs; Hinweis auf Fahrtkostenpauschale im Strafvollzug
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 916/19
- Datum
- 11.06.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190611.2bvr091619
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den effektiven Rechtsweg nicht erschöpft hat, obwohl dessen Inanspruchnahme zumutbar ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie verlangt, dass der Zugang zu verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz nicht durch staatliche Regelungen oder Gebühren in einer Weise abgeschreckt wird, die die Inanspruchnahme praktisch verhindert.
Die Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen, darf nicht von der Zahlung einer derart abschreckenden Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung einer Nichtannahmeentscheidung absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, in der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.