Einstweilige Anordnung: Abschiebung einer somalischen Familie nach Italien untersagt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 602/15
- Datum
- 17.04.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150417.2bvr060215
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 BVerfGG durch einstweilige Anordnung vorläufig einen Zustand regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem andern wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien setzt voraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholt, dass allen Familienmitgliedern eine gesicherte Unterkunft zukommt.
Ein Verwaltungsgericht darf ein Rechtsschutzbegehren im einstweiligen Rechtsschutz nicht allein mit der pauschalen Erklärung der Vollzugsbehörde zurückweisen, sondern hat die Geeignetheit und Konkretisierung der vorgelegten Zusicherung im Einzelfall zu prüfen.
Bei der Abwägung für einstweilige Anordnungen ist dem drohenden, nicht ohne weiteres wiedergutzumachenden Nachteil einer Abschiebung besonderes Gewicht beizumessen gegenüber dem regelmäßig weniger schwer wiegenden Nachteil eines vorläufig verlängerten Aufenthalts im Inland.
Vorinstanzen
vorgehend VG Schwerin, 2. März 2015, Az: 5 B 1190/14 As, Beschluss
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2014 angeordnete Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zu vollziehen
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).
2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Die Beschwerdeführer rügen, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, die Versagung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO verstoße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot (vgl. zu diesem BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13, 14>; 96, 189 <203>). Denn der Rechtsstandpunkt, den das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eingenommen habe, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar. Diese Rüge ist jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet; ihr wird im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nachzugehen sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR <GK>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) muss bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. Dem angegriffenen Beschluss zufolge genügt es, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erklärt hat, dass es eine solche Zusicherung einholen und ohne diese eine Überstellung nicht veranlassen werde. Das Rechtsschutzbegehren könne auch ohne Überprüfung der im Einzelfall vorgelegten Zusicherung allein im Hinblick auf eine derartige vom Bundesamt abgegebene Erklärung zurückgewiesen werden.
Die Beschwerdeführer tragen demgegenüber vor, Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei es, in jedem konkreten Einzelfall die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns zu überprüfen. Dazu gehöre auch die Prüfung, ob die auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall bezogene Zusicherung der italienischen Behörden den Anforderungen der Rechtsprechung an eine derartige Zusicherung genüge. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn eine Behörde pauschal behaupte, sich nach Recht und Gesetz verhalten zu wollen.
Dies bedarf näherer Überprüfung; der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erweist sich damit jedenfalls als offen.
3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Den Beschwerdeführern droht durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht ohne weiteres wiedergutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Beschwerdeführer in Deutschland entstehen, weniger schwer.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert (4)
- BVerfG · 2 BvR 1795/14 · 17.09.2014Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebung nach Italien; Hinweis auf Schutzvorkehrungen
- BVerfG · 2 BvR 732/14 · 17.09.2014Dublin-II-Überstellung nach Italien: Verfassungsbeschwerde unzulässig; Hinweis auf Schutzpflichten
- BVerfG · 2 BvR 939/14 · 17.09.2014Dublin-III-Überstellung nach Italien: Verfassungsbeschwerde unzulässig; Schutzvorkehrungen für Neugeborene
- BVerfG · 2 BvR 991/14 · 17.09.2014Dublin-Überstellung nach Italien: Verfassungsbeschwerde unzulässig; Schutzvorkehrungen für Kleinkinder
Zitiert von (26)
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