Nichtannahmebeschwerde; Ablehnung der Zulassung eines Beistands nach § 22 BVerfGG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 512/17
- Datum
- 12.06.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170612.2bvr051217
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Person als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt sowohl objektive Sachdienlichkeit als auch subjektive Notwendigkeit voraus.
Fehlt angesichts der rechtlichen Komplexität eines Verfahrens die hinreichende juristische Qualifikation der vorgeschlagenen Beistandsperson, ist die Zulassung als nicht objektiv sachdienlich zu verneinen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, in welchen verfassungsrechtlich geschützten Rechten er verletzt worden sein will.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen; der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Dezember 2016, Az: 3 StR 262/16, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 13. Januar 2016, Az: 1 KLs 2020 Js 18762/15, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles und seiner Bedeutung für den Beschwerdeführer bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasserin diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.
II.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Zitiert von (9)
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