Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde unzulässig; Ablehnungsgesuche verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2248/21
- Datum
- 14.01.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220114.2bvr224821
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist offensichtlich unzulässig, wenn die bezeichneten Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie offenkundig die formellen Zulässigkeitsanforderungen, insbesondere nach §23 Abs.1 S.2 und §92 BVerfGG, nicht erfüllt.
Offenkundige Unzulässigkeit rechtfertigt es, Ablehnungsgesuche mit der Sachentscheidung zu verwerfen.
Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann das Gericht nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung der Nichtannahme verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. November 2021, Az: 84/21.VB-3, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer, die Richterin Ott und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die Ablehnungsgesuche sind bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil die genannten Richterinnen und Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, Rn. 1).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.