Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2244/20
Datum
09.01.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr224420
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung eines Beistands sowie die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte die Zulassung des Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ab, weil keine Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit erfolgte. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.

2

Der Antragsteller hat darzulegen, warum es ihm unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrenden des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen; das Unterlassen dieser Darlegung führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.

3

Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die Ablehnung von Verfahrensanträgen kann ohne weitere Begründung getroffen werden, soweit § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG dies erlaubt.

4

Die Zulassung einer Bevollmächtigtenzulassung ist eine Ausprägung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts und erfolgt nur ausnahmsweise bei konkret darstellbarem Bedarf.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 9. November 2020, Az: 2 Ws 228/19 WA, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung — Themis