Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Zulassung eines Beistands (§ 22 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 492/18
- Datum
- 16.04.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180416.2bvr049218
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG setzt voraus, dass dessen Mitwirkung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Der Antragsteller hat darzulegen, warum eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule unzumutbar wäre; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmeentscheidungen gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf eine nähere Begründung verzichten.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die Zulassung eines Beistands sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 22. Januar 2018, Az: II-13 Qs-971 Js 210/15-10/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Frau W. als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Dem ausdrücklichen Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, juris, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.