Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2115/20
- Datum
- 13.01.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210113.2bvr211520
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen.
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht, wenn sie keine hinreichende Begründung und substantiierte Bezugnahme auf das angegriffene Verfahren enthält.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitergehende Begründungen verzichten, wenn die Voraussetzungen der Nichtannahme offenkundig vorliegen.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Missbrauchsgebühr zu erheben, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.
Die wiederholte Einlegung substanzloser oder inhaltsfremder Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte rechtfertigt die Annahme von Missbrauch und die Gebührenerhebung zum Schutz der gerichtlichen Aufgabenwahrnehmung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. November 2020, Az: 2 ARs 267/20, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich erhoben. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2018 - 2 BvR 2459/18 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; stRspr). Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2019 - 1 BvR 1011/19 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, Rn. 4; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat, ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend - wie auch in den vorangegangenen Verfahren - auf die bloße Vorlage zahlreicher Schriftstücke, wobei diese in der Mehrzahl keinen Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen.
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167>).
Zitiert (3)
- BVerfG · 1 BvR 275/20 · 07.05.2020Nichtannahme und Missbrauchsgebühr wegen offensichtlich unzulässiger, beleidigender Verfassungsbeschwerde
- BVerfG · 2 BvR 2710/18 · 24.05.2019Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 2 BvR 2459/18 · 19.12.2018Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Zitiert von (10)
- BVerfG · 2 BvR 302/22 · 08.03.2022Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 2 BvR 48/22 · 20.01.2022Nichtannahme einer offenbar unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde; Missbrauchsgebühr auferlegt
- BVerfG · 2 BvR 355/23, 2 BvR 589/23, 2 BvR 612/23, 2 BvR 617/23, 2 BvR 657/23, 2 BvR 686/23, 2 BvR 695/23, 2 BvR 696/23, 2 BvR 701/23 · 29.06.2023Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 2 BvQ 6/23 · 21.02.2023Ablehnung offensichtlich unzulässiger einstweiliger Anordnungen; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 2 BvQ 64/23, 2 BvQ 73/23 · 13.06.2023Ablehnung ersichtlich unzulässiger Eilanträge; Auferlegung Missbrauchsgebühr 1.500 €
- BVerfG · 2 BvR 1959/22 · 06.12.2022Nichtannahme mangels Substantiierung und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 2 BvR 1627/21 · 23.09.2021Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel; Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 2 BvR 586/23 · 16.05.2023Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde; Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22 · 16.03.2022Nichtannahme mehrerer substanzloser Verfassungsbeschwerden; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 2 BvR 386/22, 2 BvR 248/22, 2 BvR 284/22, 2 BvR 365/22, 2 BvR 366/22, 2 BvR 367/22, 2 BvR 438/22, 2 BvR 505/22, 2 BvR 506/22, 2 BvR 659/22, 2 BvR 660/22 · 24.05.2022Nichtannahme offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden; Missbrauchsgebühr