Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Erfolgreicher Eilantrag betr Abschiebung - Folgenabwägung - Tenorbegründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1649/26
Datum
26.08.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260826.2bvr164926
Quelle
Der Antragsteller begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung seiner Abschiebung bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsbeschwerde weder für unzulässig noch für offensichtlich unbegründet. In der Folgenabwägung überwog der irreversible schwere Nachteil einer vollzogenen Abschiebung. Die Abschiebung wurde daher längstens für sechs Monate untersagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt voraus, dass die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheint und die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

2

Der Vollzug einer Abschiebung begründet regelmäßig einen schweren Nachteil, wenn eine spätere erfolgreiche Verfassungsbeschwerde die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr kompensieren könnte.

3

Das öffentliche Interesse am Vollzug einer Abschiebung wiegt in der Folgenabwägung geringer, wenn sich die Abschiebung bei späterer Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lässt.

4

Eine vorläufige Verlängerung des Aufenthalts bis zu einem späteren Abschiebungstermin kann gegenüber den irreversiblen Folgen einer sofortigen Abschiebung zurücktreten.

Relevante Normen
32 Abs 1 BVerfGG60 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 26. August 2026, Az: 9 K 5000/26, Beschluss

Tenor

Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.

Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung entstünde dem Antragsteller ein schwerer Nachteil, ohne dass ein späterer Erfolg im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.