Erfolgreicher Eilantrag betr Abschiebung - Folgenabwägung - Tenorbegründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1649/26
- Datum
- 26.08.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260826.2bvr164926
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt voraus, dass die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheint und die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Der Vollzug einer Abschiebung begründet regelmäßig einen schweren Nachteil, wenn eine spätere erfolgreiche Verfassungsbeschwerde die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr kompensieren könnte.
Das öffentliche Interesse am Vollzug einer Abschiebung wiegt in der Folgenabwägung geringer, wenn sich die Abschiebung bei späterer Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lässt.
Eine vorläufige Verlängerung des Aufenthalts bis zu einem späteren Abschiebungstermin kann gegenüber den irreversiblen Folgen einer sofortigen Abschiebung zurücktreten.
Vorinstanzen
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 26. August 2026, Az: 9 K 5000/26, Beschluss
Tenor
Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.
Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung entstünde dem Antragsteller ein schwerer Nachteil, ohne dass ein späterer Erfolg im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.