Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1387/20
- Datum
- 22.02.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210222.2bvr138720
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es keine Begründung enthält oder die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer Entscheidung in einem früheren Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist von der Entscheidung hierüber nicht ausgeschlossen.
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung; von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das gegen den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Sache lediglich damit begründet, dass seine früheren Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden seien. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.