Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2163/20
- Datum
- 28.10.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.1bvr216320
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es keine oder lediglich offensichtlich ungeeignete Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit enthält.
Ein pauschaler Verweis auf frühere Verfahren desselben Beschwerdeführers, in denen die angegriffenen Richter mitwirkten, reicht nicht aus, um einen Ausschluss nach §18 Abs.1 Nr.2 BVerfGG oder die Besorgnis der Befangenheit nach §19 BVerfGG zu begründen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich; dieser ist von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen der Annahme nicht vorliegen; ein Nichtannahmebeschluss kann gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ohne weitere Begründung ergehen.
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ sind unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten Richter der 2. Kammer des Ersten Senates entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.