Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels substantiierten Vortrags (§ 32 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 92/22
- Datum
- 26.10.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221026.2bvq009222
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Die Darlegungspflicht für den Erlass einstweiliger Anordnungen erfordert konkreten und hinreichend substantiierten Vortrag; pauschale oder ungenügende Behauptungen genügen nicht.
Fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der isolierte Eilantrag unzulässig und abzuweisen.
Beschlüsse über den Erlass einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar erklärt werden, wenn das Gericht dies feststellt.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.