Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung: Maßnahmen des EuG kein Beschwerdegegenstand

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 7/19
Datum
21.02.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190221.2bvq000719
Quelle
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union. Zentral war, ob solche Maßnahmen als Akte deutscher öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG/§ 90 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerdegegenstand sein können. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da EU-Maßnahmen keine Akte deutscher Hoheitsgewalt sind und die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht, wenn die Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG.

3

Gegen Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union kann daher keine Verfassungsbeschwerde als unmittelbarer Beschwerdegegenstand erhoben werden.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in der Regel unanfechtbar, wenn das Gericht dies feststellt.

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 4a GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend EuG, 7. Dezember 2018, Az: T-478/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2017 - 2 BvQ 31/17 -, juris, Rn. 1; stRspr). Das ist vorliegend der Fall.

2

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 142, 123 <179 f. Rn. 97>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2016 - 2 BvR 322/13 -, juris, Rn. 8, und vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 2752/11 -, juris, Rn. 16). Die Verfassungsbeschwerde betrifft jedoch ausschließlich Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union in einem dort geführten Verfahren.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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