Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung und PKH wegen von vornherein unzulässiger Verfassungsbeschwerde

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 31/17
Datum
21.06.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170621.2bvq003117
Quelle
Die Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Anwalts und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das BVerfG lehnte die Anträge ab, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist. Es fehle an der Bezeichnung eines konkreten Hoheitsakts, an einer nachvollziehbaren Begründung und an der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Eine Verfassungsbeschwerde muss einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnen und in der Begründung nachvollziehbar darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen.

3

Die Verfassungsbeschwerde unterliegt dem Subsidiaritätsgrundsatz; sie ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

4

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

2

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung (Bl. 52 ff. d. A.) lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie wird zudem dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung einstweiliger Anordnung und PKH wegen von vornherein unzulässiger Verfassungsbeschwerde — Themis