Ablehnung einstweilige Anordnung: Keine Anordnung zur Beschleunigung fachgerichtlichen Verfahrens
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 60/19
- Datum
- 17.07.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190717.2bvq006019
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Anordnung inhaltlich dem entsprechen darf, was in der Hauptsache entschieden werden kann.
Eine Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens ist unzulässig, wenn sie eine Verfahrensgestaltung vorschreiben würde, die in der Hauptsache nicht getroffen werden könnte.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG wegen überlanger Verfahrensdauer feststellen, es kann jedoch nicht dem fachgerichtlichen Verfahren konkrete Verfahrensmaßnahmen auferlegen.
Beschlüsse über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.