Einstweilige Anordnung zur Erzwingung einer PKH‑Entscheidung unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 44/11
- Datum
- 21.12.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:qk20111221.1bvq004411
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn er darauf gerichtet ist, dem Fachgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung oder eine konkrete Entscheidung in der Hauptsache vorzuschreiben.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde allein eine Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte feststellen; es kann nicht die konkrete Durchführung oder Entscheidung eines anhängigen fachgerichtlichen Verfahrens anordnen.
Die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG setzt, soweit einschlägig, die Erhebung der Verzögerungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren voraus und ist Folgevoraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Die einstweilige Anordnung ist kein taugliches Instrument, um fachgerichtliche Beschleunigungsmaßnahmen zu erzwingen; prozessökonomische Beschleunigungsinterventionen müssen vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren erfolgen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I S. 2302) mit der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens auch mit Geltung für bereits anhängige Verfahren eingeführt wurde; gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte, was wiederum Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.