Eilantrag nach § 32 BVerfGG abgelehnt: fehlende Darlegung der Erfolgsaussichten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 55/22
- Datum
- 06.07.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220706.2bvq005522
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die Hauptsache nicht unzulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.
Fehlt eine hinreichende Substantiierung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Kammer kann einen Eilantrag mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ohne weitere inhaltliche Prüfung ablehnen.
Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung können als unanfechtbar erklärt werden, wenn kein weitergehender Rechtsbehelf vorgesehen ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.