Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Erfolgreicher isolierter Eilantrag: Einstweilige Aussetzung einer Zwangsräumung - Vorabmitteilung, Begründung wird nachgereicht

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 53/26
Datum
28.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260728.2bvq005326
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Friedberg einstweilen aus. Die Anordnung erfolgt bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, höchstens für sechs Monate. Gegenstand ist damit ein isolierter Eilantrag zur Verhinderung einer bevorstehenden Zwangsräumung. Die Entscheidungsgründe werden den Beteiligten nach § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert mitgeteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann die Zwangsvollstreckung aus einem zivilgerichtlichen Titel bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig aussetzen.

2

Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung kann zeitlich befristet und auf höchstens sechs Monate begrenzt werden.

3

Bei einer einstweiligen Anordnung kann das Bundesverfassungsgericht die Begründung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermitteln.

Vorinstanzen

vorgehend AG Friedberg (Hessen), 3. Juli 2025, Az: 2 C 444/25, Versäumnisurteil

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) - 2 C 444/25 - vom 3. Juli 2025 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.

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