Erfolgreicher isolierter Eilantrag: Einstweilige Aussetzung einer Zwangsräumung - Vorabmitteilung, Begründung wird nachgereicht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 53/26
- Datum
- 28.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260728.2bvq005326
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann die Zwangsvollstreckung aus einem zivilgerichtlichen Titel bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig aussetzen.
Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung kann zeitlich befristet und auf höchstens sechs Monate begrenzt werden.
Bei einer einstweiligen Anordnung kann das Bundesverfassungsgericht die Begründung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermitteln.
Vorinstanzen
vorgehend AG Friedberg (Hessen), 3. Juli 2025, Az: 2 C 444/25, Versäumnisurteil
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) - 2 C 444/25 - vom 3. Juli 2025 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.