Eilantrag auf Aussetzung eines Warnschussarrests wegen mangelnder Substantiierung verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 33/25
- Datum
- 22.05.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250522.2bvq003325
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Bei isolierten Eilanträgen auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme genügt ein pauschaler Vortrag nicht; die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind konkret und nachvollziehbar zu substantiieren.
Fehlt es an der erforderlichen Substantiierung, ist der Eilantrag mangels Zulässigkeit zu verwerfen, ohne in der Hauptsache inhaltlich zu prüfen.
Beschlüsse der Kammer über den Erlass einstweiliger Anordnungen können unanfechtbar sein, soweit dies ausdrücklich festgestellt wird.
Vorinstanzen
vorgehend AG Köln, 23. April 2024, Az: 642 Ls 327/24, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.