Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag (§ 32 Abs.1 BVerfGG) abgelehnt wegen unzureichender Substantiierung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 28/26
Datum
28.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260428.2bvq002826
Quelle
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antrag substantiiert darlegt, dass das Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

2

Ein isolierter Eilantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Annahmevoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert vorträgt.

3

Fehlt ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, führt dies zur Zurückweisung des Antrags als unzulässig.

4

Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist mit der ergangenen Entscheidung unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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