Eilantrag nach § 32 BVerfGG mangels hinreichender Begründung abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 103/21
- Datum
- 22.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211222.2bvq010321
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.
Ein Eilantrag ist unzulässig, wenn es am hinreichend substantiierten Vortrag zu den Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen des Hauptsacheanspruchs fehlt.
Der hinreichende Vortrag muss sowohl Gründe für die Zulässigkeit als auch für die voraussichtliche Begründetheit des Hauptsacheantrags enthalten; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kammer kann einen Antrag auf einstweilige Anordnung mangels substantiierten Vortrags verwerfen; die Entscheidung kann als unanfechtbar erklärt werden.
Vorinstanzen
vorgehend AG Bamberg, 25. Juli 2016, Az: 192 UR II 769/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.