Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvL 9/22
- Datum
- 26.03.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260326.2bvl000922
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antrag zurückgenommen, durch den ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet wurde, ist das Verfahren einzustellen.
Die Rücknahme des Antrags durch das vorlegende Gericht beseitigt die prozessuale Grundlage für die Fortführung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach einheitlicher Rechtsprechung über die Einstellung des Verfahrens bei Antragsrücknahme und bedarf insoweit keiner materiellen Prüfung der Vorlagefrage.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 29. April 2022, Az: 26 K 6317/14, Vorlagebeschluss
vorgehend VG Düsseldorf, 20. Februar 2026, Az: 26 K 6317/14, Beschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, mit Beschluss vom 20. Februar 2026 - 26 K 6317/14 - zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2024 - 2 BvL 13/23 -).