Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme (§ 184b StGB)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvL 13/23
- Datum
- 27.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20240927.2bvl001323
Abstrakte Rechtssätze
Ein Normenkontrollverfahren ist einzustellen, wenn der Antrag, durch den es eingeleitet wurde, vom Antragsteller oder dem vorlegenden Gericht zurückgenommen wird.
Die Rücknahme des Vorlageantrags durch das vorlegende Gericht führt zum Wegfall der prozessualen Grundlage und rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens.
Für die Einstellung bedarf es keiner inhaltlichen Prüfung der angegriffenen Norm, wenn die formelle Einleitungsgrundlage durch Rücknahme entfällt.
Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Rücknahme des Antrags die Einstellung des Verfahrens gebietet (vgl. 2 BvF 1/13).
Vorinstanzen
vorgehend AG München, 10. Mai 2023, Az: 853 Ls 467 Js 181486/21, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).