Treffer
BVerfG Beschluss

Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme (§ 184b StGB)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvL 13/23
Datum
27.09.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20240927.2bvl001323
Quelle
Das vorlegende Gericht hat den Antrag zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens über § 184b StGB zurückgenommen. Fraglich war, ob das Verfahren fortgeführt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren ein. Begründet wurde dies damit, dass die Rücknahme des Antrags die Verfahrensgrundlage entfallen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.11.2017 - 2 BvF 1/13).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Normenkontrollverfahren ist einzustellen, wenn der Antrag, durch den es eingeleitet wurde, vom Antragsteller oder dem vorlegenden Gericht zurückgenommen wird.

2

Die Rücknahme des Vorlageantrags durch das vorlegende Gericht führt zum Wegfall der prozessualen Grundlage und rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens.

3

Für die Einstellung bedarf es keiner inhaltlichen Prüfung der angegriffenen Norm, wenn die formelle Einleitungsgrundlage durch Rücknahme entfällt.

4

Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Rücknahme des Antrags die Einstellung des Verfahrens gebietet (vgl. 2 BvF 1/13).

Vorinstanzen

vorgehend AG München, 10. Mai 2023, Az: 853 Ls 467 Js 181486/21, Vorlagebeschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).

Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme (§ 184b StGB) — Themis