Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Rücknahme des Vorlagenantrags (§ 184b StGB)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvL 7/23
- Datum
- 27.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20240927.2bvl000723
Abstrakte Rechtssätze
Ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist einzustellen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag durch das vorlegende Gericht zurückgenommen wird.
Die Rücknahme des Vorlagenantrags beseitigt die prozessuale Grundlage für die Fortführung des Verfahrens; das Gericht nimmt daher keine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Norm mehr vor.
Das Bundesverfassungsgericht kann ein Verfahren ohne Entscheidung über die materiellen Fragen einstellen, wenn die Fortführung verfahrensrechtlich entfallen ist.
Bestehende Rechtsprechung des BVerfG, nach der bei Rücknahme des Antrags Einstellung geboten ist, ist anzuwenden (vgl. Beschluss 2 BvF 1/13).
Vorinstanzen
vorgehend AG Augsburg, 2. März 2023, Az: 19 Ls 201 Js 116191/22, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).