Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme (Richterbesoldung NRW)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvL 7/22
- Datum
- 26.03.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260326.2bvl000722
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Antrag, mit dem ein Normenkontrollverfahren eingeleitet wurde, vom Antragsteller zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Rücknahme des Antrags durch das vorlegende Gericht beendet das Verfahren auch dann, wenn zuvor ein Vorlagebeschluss ergangen ist.
Bei Einstellung wegen Antragsrücknahme erfolgt keine inhaltliche Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Fragestellung; eine Sachprüfung unterbleibt.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Einstellung gestützt auf seine frühere Rechtsprechung vornehmen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 29. April 2022, Az: 26 K 2275/14, Vorlagebeschluss
vorgehend VG Düsseldorf, 20. Februar 2026, Az: 26 K 2275/14, Beschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, mit Beschluss vom 20. Februar 2026 - 26 K 2275/14 - zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2024 - 2 BvL 13/23 -).