Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme (§ 184b StGB)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvL 6/23
- Datum
- 27.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20240927.2bvl000623
Abstrakte Rechtssätze
Ein Normenkontrollverfahren ist einzustellen, wenn der Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen wird.
Die Rücknahme des Vorlageantrags durch das vorlegende Gericht beseitigt den Fortgangsgrund des Verfahrens, sodass kein Anlass für eine materielle Entscheidung mehr besteht.
Das Bundesverfassungsgericht stellt Verfahren in solchen Fällen gemäß seiner ständigen Rechtsprechung ein und nimmt keine inhaltliche Prüfung der Vorlagefrage vor.
Die Einstellung erfolgt unabhängig von einer etwaigen materiellen Beurteilung der angegriffenen Norm, sobald der einleitende Antrag entfällt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Augsburg, 23. Februar 2023, Az: 19 Ls 209 Js 104100/22, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).