Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvL 4/23
- Datum
- 27.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20240927.2bvl000423
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antrag, durch den ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet wurde, vom vorlegenden Gericht zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Antragsrücknahme erfolgt ohne Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm.
Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen auf seine frühere Rechtsprechung verweisen und das Verfahren entsprechend einstellen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Schweinfurt, 30. Januar 2023, Az: 5 Ls 560 Js 2425/22, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).