Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Rücknahme des Vorlageantrags
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvL 20/23
- Datum
- 27.09.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20240927.2bvl002023
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt das vorlegende Gericht den Antrag auf Vorlage einer Rechtsfrage zurück, ist das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren einzustellen.
Die Rücknahme des Vorlageantrags beseitigt die Verfahrensgrundlage für eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, sodass eine inhaltliche Entscheidung entfällt.
Die Einstellung des Verfahrens bei Antragsrücknahme folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. 2 BvF 1/13) und bedarf keiner weiteren materiellen Nachprüfung des Zurücknahmegrundes.
Vorinstanzen
vorgehend AG München, 16. September 2023, Az: 853 Ls 476 Js 143928/21, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).