Einstellung eines Normenkontrollverfahrens nach Rücknahme des Einleitungsantrags
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvL 19/23
- Datum
- 27.09.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20240927.2bvl001923
Abstrakte Rechtssätze
Ein Normenkontrollantrag ist vom Bundesverfassungsgericht einzustellen, wenn das vorlegende Gericht den zur Einleitung des Verfahrens gestellten Antrag zurücknimmt.
Die Rücknahme des Einleitungsantrags entfällt die Verfahrensgrundlage und begründet ohne weitere Prüfung die Einstellung des Verfahrens.
Eine Einstellung nach Antragsrücknahme erfolgt unabhängig von der materiellen Verfassungsmäßigkeitsfrage der geprüften Norm.
Das Bundesverfassungsgericht folgt in solchen Fällen seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Verfahrensbeendigung durch Rücknahme des Einleitungsantrags zu erfolgen hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).