Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde wegen Erbschaftsteuer für Lebenspartner
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 611/07
- Datum
- 10.11.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der vom BVerfG entwickelten Gesichtspunkte zu verfahren.
Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach den wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung für den Beschwerdeführer und kann zugleich die objektive Bedeutung ausreichend widerspiegeln.
Eine geringe Zahl betroffener Altfälle und das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift mindern die objektive Bedeutung der Sache.
Die objektive Bedeutung wird jedoch durch die mit der Entscheidung verbundenen erheblichen finanziellen Einzelfolgen und durch die klärende Wirkung für grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen erhöht; Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind ebenfalls bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 1. Februar 2007, Az: II R 43/05, Beschluss
vorgehend BFH, 8. November 2006, Az: II R 43/05, Gerichtsbescheid
vorgehend FG Köln, 29. Juni 2005, Az: 9 K 1041/03, Urteil
vorgehend BVerfG, 21. Juli 2010, Az: 1 BvR 611/07, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 35.000 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.
I.
Der Beschwerdeführer ist Erbe seines am 25. August 2001 verstorbenen eingetragenen Lebenspartners. Das Finanzamt hatte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 279.050 DM - gegenüber dem Beschwerdeführer Erbschaftsteuer in Höhe von 61.295 DM (31.339,64 €) festgesetzt. Das vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Gleichbehandlung mit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede, die eine solche Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, den Gegenstandswert auf 35.000 € festzusetzen.
II.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm daher nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:
Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für den Beschwerdeführer nach den wirtschaftlichen Folgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 31.339,64 €. Dieser Wert trägt zugleich der objektiven Bedeutung der Sache ausreichend Rechnung und bedarf deshalb keiner über den Wert von 35.000 € hinausgehenden Erhöhung. Die Entscheidung des Senats betrifft angesichts der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nur der Zeitraum ab Einführung der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 erfasst wird, lediglich eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Die der subjektiven entsprechende objektive Bedeutung ergibt sich allerdings daraus, dass die Entscheidung für die erfassten Altfälle je nach Größe der Erbschaft im Einzelfall erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann, sowie aus der mit der Entscheidung verbundenen Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer eine Differenzierung zwischen Ehegatten und eingetragenen
Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.
Zitiert von (30)
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