Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Ablehnung der Beistandszulassung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 599/22
- Datum
- 20.10.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221020.1bvr059922
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn deren Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Zur Darlegung der subjektiven Notwendigkeit der Beistandszulassung gehört die substantiierte Darstellung, warum eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Hochschullehrer unzumutbar wäre.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß dargelegt ist und damit keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Verfassungsbeschwerde muss die aus § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen erfüllen; mangelnde Substantiierung von Grundrechtsverletzungen führt zur Unzulässigkeit.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 3. Februar 2022, Az: B 12 KR 41/21 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. April 2021, Az: L 14 KR 335/18, Urteil
vorgehend SG Neuruppin, 28. September 2018, Az: S 9 KR 200/16, Urteil
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Unabhängig von der nicht hinreichend dargelegten Sachdienlichkeit ist es nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2022 - 2 BvC 54/19 -, Rn. 1 m.w.N.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie genügt weder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.