Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 54/19
Datum
08.06.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20220608.2bvc005419
Quelle
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung eines Beistands und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Zulassung nach §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §22 Abs.1 Satz 4 BVerfGG ab, weil weder objektive Sachdienlichkeit noch subjektive Notwendigkeit dargetan waren. Die Beschwerde wurde als aussichtslos a limine verworfen; eine weitere Begründung unterblieb gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz 2 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach §26 Abs.3 EuWG in Verbindung mit §22 Abs.1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und setzt objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit voraus.

2

Eine Beistandszulassung ist zu versagen, wenn die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und die Zulassung daran nichts zu ändern vermag.

3

Die Möglichkeit, sich durch einen inländischen Rechtsanwalt oder einen juristischen Hochschullehrer vertreten zu lassen, kann die Behauptung der Unzumutbarkeit der eigenen Vertretung und damit die Erforderlichkeit einer Beistandszulassung entkräften.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann aus Gründen der Verfahrensökonomie von einer ausführlichen Begründung absehen und die Beschwerde gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz 2 BVerfGG a limine verwerfen.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung eines Beistands nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet. Eine Zulassung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Zulassung eines Beistands etwas daran zu ändern vermochte. Darüber hinaus ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, Rn. 1).

2

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Februar 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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