Ablehnung von PKH und Beiordnung für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 286/26
- Datum
- 23.02.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260223.1bvr028626
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sind nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, insbesondere wenn die betroffene Person ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen wahrnehmen kann.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist neben der Bedürftigkeit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Erfolgsaussichten einer noch nicht erhobenen Verfassungsbeschwerde sind zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlt eine plausible Darlegung einer möglichen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, rechtfertigt dies die Versagung von PKH für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, kein Datum verfügbar, Az: L 2 AS 913/25 B
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.).
Dies ist hier nicht der Fall. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.