Treffer
BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss

PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde abgelehnt mangels Erforderlichkeit

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2148/22
Datum
24.01.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230124.1bvr214822
Quelle
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt. Das BVerfG stellt klar, dass PKH nach §§114 ff. ZPO nur bei unbedingter Erforderlichkeit zu gewähren ist, wozu auch hinreichende Erfolgsaussichten gehören. Die Erfolgsaussichten waren nicht plausibel dargelegt, und eine konkrete Grundrechtsverletzung war nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nur zu gewähren, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint; Erforderlichkeit setzt u. a. Unmöglichkeit der selbständigen Rechtswahrnehmung, finanzielle Unfähigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus.

2

Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde muss in groben Zügen plausibel machen, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen; bloße pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.

3

Fehlen sowohl darlegbare Hindernisse der selbständigen Rechtsverfolgung als auch erkennbar verletzte Grundrechte, ist die Gewährung von PKH zu versagen.

4

Beschlüsse über die Ablehnung von PKH für Verfassungsbeschwerden sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 6. Oktober 2022, Az: I-11 W 24/22, Beschluss

vorgehend OLG Hamm, 7. September 2022, Az: I-11 W 24/22, Beschluss

vorgehend LG Münster, 23. März 2022, Az: 014 O 1630/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

2

Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.