Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Rentners bzgl der Höhe der Regelaltersrente und der Finanzierung sog versicherungsfremder Leistungen - offensichtliche Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2488/25
Datum
24.07.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260724.1bvr248825
Quelle
Ein Regelaltersrentner wandte sich gegen die Höhe seiner Rente sowie gegen die Finanzierung von Grundrente, Mütterrente und Leistungen für SGB-II-Empfänger aus Beitragsmitteln. Er rügte daraus folgende Auswirkungen auf Rentenansprüche sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil sie offensichtlich unzulässig und nicht hinreichend substantiiert war. Insbesondere fehlte eine konkrete Darlegung eigener Grundrechtsbetroffenheit und eine Auseinandersetzung mit Rechtfertigungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem maßgeblichen einfachen Recht und den verfassungsrechtlichen Maßstäben substantiiert auseinandersetzen sowie eine mögliche Grundrechtsverletzung nachvollziehbar darlegen.

2

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, entscheidungserhebliches Vorbringen aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen selbst herauszusuchen.

3

Wer mittelbar gesetzliche Regelungen beanstandet, muss seine eigene gegenwärtige Grundrechtsbetroffenheit konkret darlegen.

4

Die Rüge einer Verletzung der Eigentumsfreiheit durch gesetzliche Finanzierungsregelungen erfordert eine konkrete Darstellung der Auswirkungen auf die eigene Rechtsposition und eine Auseinandersetzung mit möglichen Rechtfertigungsgründen.

5

Besteht zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, muss die Beschwerde den behaupteten Grundrechtsverstoß anhand der darin entwickelten Maßstäbe begründen.

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 25. Oktober 2025, Az: B 5 R 31/25 C, Beschluss

vorgehend BSG, 3. Juli 2025, Az: B 5 R 16/25 B, Beschluss

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 19. November 2024, Az: L 2 R 160/23, Urteil

vorgehend SG Frankfurt, 21. April 2023, Az: S 6 R 242/21, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Mit der Verfassungsbeschwerde geht der Beschwerdeführer, der seit Oktober 2017 Regelaltersrente bezieht und in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, gegen die behördlichen und fachgerichtlichen Entscheidungen zur Höhe seiner Altersrente sowie gegen die gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der Grundrente und der sogenannten Mütterrente sowie zur Einbeziehung der Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vor. Er rügt die durch die Finanzierung der sogenannten versicherungsfremden Leistungen aus den Beitragsmitteln entstandene Finanzierungslücke und ihre Auswirkungen auf die Höhe seiner Altersrente sowie auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

II.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.

3

2. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Es ist alles darzulegen, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (BVerfGE 131, 66 <82>). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr).

4

3. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt hat. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen zur Grundrente sowie zur Mütterrente richtet, hat der Beschwerdeführer bereits nicht dargelegt, weshalb die von ihm angegriffenen Regelungen ihn in seinen Grundrechten verletzen, wenn er selbst nach Erreichen des Renteneintrittsalters eine gesetzliche Rente bezieht und keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mehr zu entrichten hat. Weiter wird nicht substantiiert dargelegt, weshalb diese als sogenannte versicherungsfremde Leistungen zu qualifizieren seien (vgl. BVerfGE 87, 1 <34>; 149, 50 <78 Rn. 79>). Soweit er die Verletzung der Eigentumsfreiheit rügt, bleibt der Hinweis, die Minderung des Gesamtvermögens der Rentenversicherung beeinflusse seine persönlichen Rentenansprüche, sehr abstrakt. Zudem fehlt eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechende Auseinandersetzung mit möglichen Rechtfertigungsgründen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.