Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde zur Erbschaftsteuer von Lebenspartnern
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2464/07
- Datum
- 01.02.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfassungsbeschwerden bestimmt das Gericht den Gegenstandswert nach billigem Ermessen; hierfür ist § 14 RVG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Wertfestsetzung maßgeblich.
Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach den konkreten wirtschaftlichen Folgen (z. B. festgesetzte Steuer), dieser Wert kann jedoch zugunsten der objektiven Bedeutung der Sache angemessen erhöht werden.
Eine Erhöhung des Gegenstandswerts ist gerechtfertigt, wenn die Verfassungsbeschwerde zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung führt, die über den Einzelfall hinausreichende Auswirkungen haben kann.
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begrenzen die Erhöhung des Gegenstandswerts; rein sachfremde oder nur gering betroffene Altfälle rechtfertigen keine unbegrenzte Wertsteigerung.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 20. Juni 2007, Az: II R 56/05, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. Juli 2010, Az: 1 BvR 611/07, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihrer am 28. Februar 2002 verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin. Das zuständige Finanzamt hatte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 58.500 € - die Erbschaftsteuer auf letztlich 12.040 € festgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Gleichbehandlung mit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede, die eine solche Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 45.000 € festzusetzen.
II.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm daher nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:
Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für die Beschwerdeführerin nach den wirtschaftlichen Folgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 12.040 €. Dieser Wert trägt der objektiven Bedeutung der Sache allerdings nicht ausreichend Rechnung und bedarf deshalb einer angemessenen Erhöhung. Zwar betrifft die Entscheidung des Senats angesichts der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nur der Zeitraum ab Einführung der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 betroffen ist, lediglich eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Für die erfassten Altfälle kann die Entscheidung je nach Größe der Erbschaft im Einzelfall jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Vor allem aber hat die Verfassungsbeschwerde zu einer Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung geführt, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer eine Differenzierung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen hingegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.
Zitiert von (25)
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