Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde wegen KStG-Umgliederungsregelung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2192/05
- Datum
- 19.08.2010
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und ist vom Senat nach billigem Ermessen unter Beachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkte vorzunehmen.
Die subjektive Bedeutung des Verfahrens bemisst sich an den konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen des angegriffenen Ausgangsverfahrens für den Beschwerdeführer; maßgeblich ist der tatsächlich eingetretene finanzielle Nachteil.
Eine über den subjektiven Wert hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts kann durch besondere objektive Bedeutung gerechtfertigt sein; das bloße Bestehen ähnlicher, ruhender Verfahren zu einer streitigen Rechtsfrage begründet jedoch keine zusätzliche Werterhöhung, wenn der subjektive Wert bereits beträchtlich ist.
Bei der Wertermittlung ist zu berücksichtigen, ob die angegriffene Norm lediglich eine stichtagsbezogene Übergangsregelung betrifft; solche Regelungen mindern die Aussicht, dass die Entscheidung künftig maßgebliche Wirkung entfaltet und wirken wertmindernd.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. Mai 2005, Az: I R 107/04, Urteil
vorgehend FG München, 9. September 2004, Az: 7 K 2991/03, Gerichtsbescheid
vorgehend BVerfG, 17. November 2009, Az: 1 BvR 2192/05, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 550.355 € (in Worten: fünfhundertfünfzigtausenddreihundertfünfundfünfzig Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Mit einem Beschluss vom 17. November 2009 hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese Regelung zu einem umgliederungsbedingten Verlust des im EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotentials führt.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 1.000.000 € festzusetzen. Begründet wird dies mit der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens für die Auslegung und Fortbildung des Rechts. Es gebe noch weitere Körperschaften, die von der hier streitigen Frage betroffen seien. Das Gesamtvolumen betrage ca. 3 Milliarden €. Zudem handele es sich um ein außerordentliches komplexes Thema.
II.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.
Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den steuerlichen Auswirkungen des Ausgangsverfahrens, dessen wirtschaftliche Folgen sich bei der Beschwerdeführerin auf den Wert von 550.355 € belaufen. Dieser Wert trägt auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der nicht ganz unbeträchtlichen objektiven Bedeutung der Entscheidung (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>) angemessen Rechnung. Schwierige verfassungsrechtliche Fragen hat die Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen. Die Entscheidung stützt sich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Gleichbehandlungsgrundsatz.
In objektiver Hinsicht ist die Angelegenheit zwar von nicht unerheblicher Bedeutung. Die Tatsache, dass die entschiedene verfassungsrechtliche Frage noch in anderen bislang ruhenden Verfahren eine Rolle spielt, wirkt sich angesichts des mit 550.355 € ohnehin bereits beträchtlichen Streitwerts jedoch nicht weiter werterhöhend aus. Eine Werterhöhung ist insbesondere dann angezeigt, wenn das Verfassungsbeschwerdeverfahren aus subjektiver Sicht einen eher niedrigen Gegenstandswert aufweist, der seiner Eigenschaft als Musterverfahren und den von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten nur ungenügend Rechnung trägt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Verfassungsbeschwerdeverfahren streitige Norm eine Übergangsregelung hinsichtlich mittlerweile ausgelaufenen Rechts betrifft, die aufgrund ihrer Stichtagsbezogenheit für zukünftige Fälle keine Geltung mehr beanspruchen kann.
Zitiert von (30)
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