Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Vorbeugender Eilrechtsschutz gem § 32 Abs 1 BVerfGG gegen noch nicht ergangene fachgerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2166/26
- Datum
- 24.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260924.1bvr216626
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus.
Das Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz entfällt, soweit ein anhängiger Antrag auf Zulassung der Berufung die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung gesetzlich hemmt.
Vorbeugender Eilrechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen eine noch nicht ergangene fachgerichtliche Entscheidung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Ein Eilantrag ist unzulässig, soweit er ohne besondere Umstände auf die vorsorgliche Verhinderung einer künftigen fachgerichtlichen Entscheidung gerichtet ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 24. August 2026, Az: 1 BvR 2166/26, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BGH, 14. August 2026, Az: AnwZ (Brfg) 23/26, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. Juni 2026, Az: 1 AGH 15/26, Urteil
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. Juni 2026, Az: 1 AGH 15/26, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG ist unzulässig. Soweit sich der Antrag auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 19. Juni 2026 nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO bezieht, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Zulassungsantrag die Rechtskraft des Urteils hemmt (§ 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbeugenden Rechtsschutz gegen die noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs begehrt, ist hierfür nach den Umständen des Falls kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.