Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Vorbeugender Eilrechtsschutz gem § 32 Abs 1 BVerfGG gegen noch nicht ergangene fachgerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2166/26
Datum
24.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260924.1bvr216626
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Soweit er Schutz bis zur Entscheidung über seinen Berufungszulassungsantrag begehrte, fehlte wegen der gesetzlich angeordneten Hemmung der Rechtskraft das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antrag vorsorglich gegen eine noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerichtet war, war vorbeugender Eilrechtsschutz nicht eröffnet. Der Antrag wurde daher als unzulässig abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus.

2

Das Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz entfällt, soweit ein anhängiger Antrag auf Zulassung der Berufung die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung gesetzlich hemmt.

3

Vorbeugender Eilrechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen eine noch nicht ergangene fachgerichtliche Entscheidung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

4

Ein Eilantrag ist unzulässig, soweit er ohne besondere Umstände auf die vorsorgliche Verhinderung einer künftigen fachgerichtlichen Entscheidung gerichtet ist.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 24. August 2026, Az: 1 BvR 2166/26, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BGH, 14. August 2026, Az: AnwZ (Brfg) 23/26, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. Juni 2026, Az: 1 AGH 15/26, Urteil

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. Juni 2026, Az: 1 AGH 15/26, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG ist unzulässig. Soweit sich der Antrag auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 19. Juni 2026 nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO bezieht, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Zulassungsantrag die Rechtskraft des Urteils hemmt (§ 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbeugenden Rechtsschutz gegen die noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs begehrt, ist hierfür nach den Umständen des Falls kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert (1)